Öffentliches Laden
Ein Ladepunkt ist öffentlich zugänglich, wenn er sich an einem Standort befindet, der der Allgemeinheit zugänglich ist. Das gilt auch auf privatem Grund und unabhängig von Zugangsbeschränkungen oder Nutzungsbedingungen.
Öffentlich zugängliche Ladepunkte mit reev können auf unterschiedliche Weise genutzt werden. Dazu gehören:
eRoaming: Laden über den Vertrag eines Mobilitätsdienstleisters, z. B. mit einer Ladekarte oder App.
Ad-hoc-Laden: Laden ohne vorherigen Vertrag, z. B. durch direkte Zahlung am Ladepunkt.
Hinweis: Wenn Sie Ihre Ladepunkte öffentlich zugänglich anbieten, müssen die Angaben zum Standort, zu den Ladepunkteinstellungen und zu den Öffnungszeiten vollständig und aktuell hinterlegt sein. Darüber hinaus können für öffentlich zugängliche Ladepunkte zusätzliche Melde-, Anzeige- und Betriebspflichten gelten. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Artikel und den Artikeln zur Aktivierung der jeweiligen Nutzergruppe.
eRoaming
Diese Nutzergruppe ermöglicht FahrerInnen mit einem Account bei einem eRoaming Anbieter (EMP) das Laden an Ihrer Ladeinfrastruktur.
Das Ladepunktangebot einzelner Ladebetreiber ist nicht flächendeckend. Mit eRoaming können FahrerInnen über eine Ladekarte oder App ihres eMobility Providers (EMP) Ladepunkte verschiedener teilnehmender Ladebetreiber nutzen - ohne für jeden Ladebetreiber einen eigenen Vertrag oder eine separate Ladekarte zu benötigen.
Der EMP rechnet den Ladevorgang direkt mit FahrerInnen ab. Sie erhalten als Ladebetreiber den vereinbarten Auszahlungspreis.
FahrerInnen, die bei einem der in der Liste aufgeführten EMPs registriert sind, können an Ihren Ladestationen mit reev Software laden, sofern die entsprechende eRoaming-Nutzergruppe aktiviert ist. Der Zugang erfolgt über die App oder Ladekarte des jeweiligen Anbieters.
Für eRoaming richten Sie die öffentlichen Ladepunkte und die eRoaming-Nutzergruppe in der reev Platform ein.
Informationen zur Einrichtung in der Platform finden Sie hier: eRoaming | Aktivierung & Konfiguration
Adhoc-Laden
Diese Nutzergruppe ist für KurzzeitnutzerInnen Ihrer Ladestationen gedacht, die Sie für das Laden automatisch abrechnen möchten und keine Ladekarte ausgeben können oder wollen.
Adhoc-Laden ermöglicht FahrerInnen, einen Ladevorgang ohne vorherige Registrierung beim Ladebetreiber und ohne eRoaming-Vertrag zu starten. Im Gegensatz zum eRoaming benötigen FahrerInnen dafür keine Ladekarte oder App eines eMobility Providers (EMP).
Für öffentlich zugängliche Ladepunkte, die ab dem 13. April 2024 errichtet wurden, muss punktuelles Laden ohne vorherigen Vertrag möglich sein. Dafür muss ein in der Europäischen Union weit verbreitetes Zahlungsmittel akzeptiert werden. Für ältere Ladepunkte und bestimmte Standorte gelten Übergangs- oder Sonderregelungen.
So starten FahrerInnen einen Adhoc-Ladevorgang
So starten FahrerInnen einen Adhoc-Ladevorgang
FahrerInnen starten den Ladevorgang wie folgt:
QR-Code mit Smartphone am Ladepunkt sannen
Zahlungsmittel hinterlegen (Kreditkarte, Apple Pay oder Google Pay)
Tarif bestätigen und Ladevorgang starten
Zu Beginn werden 60 € auf dem Zahlungsmittel reserviert. Nach dem Beenden des Ladevorgangs wird nur der tatsächliche Betrag abgerechnet. Der nicht benötigte Betrag wird zurückerstattet bzw. wieder freigegeben.
Informationen zur Einrichtung in der Platform finden Sie hier: Adhoc-Laden | Aktivierung & Konfiguration
eRoaming und Adhoc-Laden im Vergleich
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Unterschiede zwischen den beiden Zugangsmöglichkeiten:
| eRoaming | Ad-hoc-Laden |
Zugang | Über einen unterstützten EMP (per App/ Ladekarte) | per QR-Code-Scan |
Vertrag der FahrerInnen | Vertrag mit einem EMP | Kein bestehender Vertrag mit dem Ladebetreiber erforderlich |
Abrechnung | Abrechnung über den Roaming-Partner | Direkte, automatische Abrechnung |
Betreiber-konfiguration | Sie ordnen die öffentlichen Ladepunkte der eRoaming-Nutzergruppe zu. Der Tarif ist vorgegeben. Zusätzlich hinterlegen Sie die erforderlichen Roaming-Einstellungen. | Sie richten ein Abrechnungskonto für den Empfang der Zahlungen ein, ordnen die Ladepunkte der Adhoc-Nutzergruppe zu und legen den Tarif selbst fest . |
Gesetzliche Anforderungen
Wenn Sie Ladepunkte öffentlich zugänglich machen, müssen Sie neben der technischen Einrichtung auch gesetzliche Vorgaben beachten. Maßgeblich sind insbesondere die Ladesäulenverordnung (LSV) und die europäische Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR).
Wann ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich?
Nach § 2 Nummer 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich an einem Standort oder in Räumlichkeiten befindet, die der Allgemeinheit zugänglich sind. Das gilt unabhängig davon, ob sich der Ladepunkt auf öffentlichem oder privatem Grund befindet, der Zugang Beschränkungen oder Bedingungen unterliegt oder welche Nutzungsbedingungen für den Ladepunkt gelten.
Nicht öffentlich zugänglich ist ein Ladepunkt in der Regel dann, wenn der Zugang ausschließlich einem individuell bestimmten oder klar abgegrenzten Personenkreis vorbehalten ist, zum Beispiel den Mitarbeitenden eines Unternehmens oder zuvor eingeladenen Gästen.
Wann habe ich eine Anzeigepflicht?
Öffentlich zugängliche Ladepunkte müssen grundsätzlich bei der Bundesnetzagentur angezeigt werden. Das kann auch bestehende Ladepunkte betreffen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich zugänglich werden.
Für eRoaming ist eine entsprechende Meldung stets erforderlich und die Betreibernummer in der reev Platform zu hinterlegen.
Die technische Einrichtung von Adhoc-Laden innerhalb der reev Platform ist auch ohne Meldung bei der Bundesnetzagentur möglich. Eine Betreibernummer muss nicht hinterlegt werden. Die technische Umsetzung entbindet Sie jedoch nicht von einer bestehenden gesetzlichen Anzeigepflicht. Umgekehrt löst die Einrichtung einer Adhoc-Nutzergruppe allein keine Anzeigepflicht aus, wenn der Ladepunkt nicht öffentlich zugänglich ist.
Beispiel Anzeigepflicht Adhoc-Laden
Beispiel Anzeigepflicht Adhoc-Laden
Auf einem Firmengelände mit Zugangskontrolle wird Adhoc-Laden für Gäste aktiviert. Ist der Zugang auf zuvor eingeladene oder anderweitig festgelegte Gäste beschränkt, gilt der Ladepunkt in der Regel nicht als öffentlich zugänglich. Eine Anzeigepflicht nach der LSV besteht dann grundsätzlich nicht.
Ist ein Firmenparkplatz durch eine Schranke abgegrenzt, die Schranke steht jedoch dauerhaft offen und jede Person kann das Gelände betreten und die Ladepunkte nutzen. In diesem Fall kann der Ladepunkt als öffentlich zugänglich und damit anzeigepflichtig gelten – unabhängig davon, welche Nutzergruppe(n) Sie in der reev Platform hinterlegen.
Wichtig: Dieser Abschnitt dient nur zur Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Prüfen Sie die für Ihre Ladepunkte geltenden Anforderungen anhand der aktuellen Fassungen der Ladesäulenverordnung (LSV), der AFIR und weiterer einschlägiger Vorschriften.
Als Ladebetreiber sind Sie für die rechtliche Einordnung Ihrer Ladepunkte und die Einhaltung der geltenden Pflichten verantwortlich. reev übernimmt keine Haftung für eine abweichende rechtliche Bewertung oder für Folgen aus der nicht oder fehlerhaft erfüllten Betreiberpflichten.
